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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

 

Für unsere Liefergeschäfte, Dienstleistungen (einschl. Auskünften und Beratungen)

und alle sonstigen geschäftlichen Beziehungen gelten ausschließlich die folgenden

Geschäftsbedingungen. Der Besteller erkennt sie für jeden mit uns geschlossenen

Vertrag als für ihn verbindlich an. Darüberhinausgehende, abweichende Geschäfts-

bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir nicht ausdrücklich

widersprechen. Jedenfalls mit Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gel-

ten unsere Bedingungen als angenommen. Insbesondere verzichtet der Besteller auf

die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sofern über die vorliegen-

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen

werden sollen, muss dies schriftlich erfolgen. Abweichungen von unseren Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und

von unserem Geschäftsführer unterzeichnet sind. Andere unserer Mitarbeiter, Vertre-

ter besitzen hierzu nicht die erforderliche Vollmacht.

 

 

I. Angebots- u. Auftragsbestätigung

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Wirksamkeit von Lieferverträgen ergibt sich

nur aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung. Es gelten jeweils

die Preise und Lieferbedingungen, die auf unserer Auftragsbestätigung angegeben

sind. Zusatzvereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 

 

 

II. Preise

 

Die Preise verstehen sich in € pro kg einschließlich Verpackung, wenn nicht aus-

drücklich etwas anderes vereinbart ist, gerechnet ab Werk. Es gelten ausschließlich

die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, zuzüglich der jeweils gültigen ge-

setzlichen Mehrwertsteuer. Zollgebühren und alle anderen Steuern, Abgaben und

Kosten, die in Verbindung mit den Waren anfallen, gehen zu Lasten des Bestellers,

sofern keine entgegenstehende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Kos-

ten des Bestellers für den Rücktransport oder die Entsorgung der Verpackung über-

nehmen wir nicht. 

 

 

III. Zahlungsbedingungen

 

1.

Falls von uns nicht anders schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar

ohne Abzug in € innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Auf § 459 BGB wird hingewiesen. Ab dem 31. Tag nach Rechnungszugang werden Verzugskosten und Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gem. §§ 288, 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Danach eingehende

Zahlungen werden nach § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen

und schließlich auf die Forderung verrechnet.

 

2.

Die Zahlungen sind unbeschadet etwaiger Mängelrügen unter Ausschluss des Zu-

rückbehaltungsrechtes sowie der Aufrechnung mit Gegenforderungen zu leisten, es

sei denn, letztere sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

3.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung

und unter dem Vorbehalt des Eingangs, abzüglich aller Aufwendungen, mit Wertstel-

lung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können. Die

Wechsel- u. Scheckhingabe erfolgt im Zweifel nicht erfüllungshalber, sondern nur

zahlungshalber. Es werden bankübliche Spesen berechnet. Der Besteller hat sämtli-

che Aufwendungen sofort bar zu erstatten.

 

4.

Unsere Forderungen werden unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingun-

gen bzw. Wechselhingabe sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten

oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Be-

stellers zu mindern. Wir sind in diesem Fall berechtigt, ausstehende Lieferungen und

Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, unbeschadet unserer sonstigen

Rechte. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung von

Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelba-

ren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen, eine Einziehungsermächtigung

widerrufen und Räume, in denen Vorbehaltsware lagert, betreten und diese weg-

nehmen, ohne das ein Rücktritt vom Vertrag erforderlich oder mit diesen Maßnah-

men verbunden wäre.

 

5. 

Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlich-

keiten uns gegenüber einverstanden. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten ver-

schieden fällig, wird mit der Wertstellung abgerechnet. 

 

 

IV. Beschreibung von Waren

 

1.

Alle Spezifikationen, Beschreibungen, Zeichnungen, Fotografien, Illustrationen, Ab-

messungen, Gewichtsangaben und andere technische Informationen zu den Waren,

Werbeunterlagen dienen nur der Beschreibung, auch wenn wir sie zur Verfügung

stellen; die darin gemachten Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft

und keine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. §§ 443, 434 BGB dar.

Sofern nicht ausdrücklich von einem unserer Geschäftsführer schriftlich bestätigt, gilt

kein Vertrag als Verkauf nach Muster, und wir garantieren nicht dafür, dass die Wa-

ren mit vorherigen Lieferungen ähnlicher Waren übereinstimmen.

 

2.

Die Eignung bestätigter Werkstoffe und Eigenschaften unserer Lieferungen für einen

uns bekannten Verwendungszweck ist von uns nicht zu prüfen.

 

 

V. Lieferungsabschlüsse

 

Werden die Abschlussmengen nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, so

sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen zu berechnen.

Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist die Ware bis spätestens innerhalb eines Jahres abzurufen.

Für den Fall des nicht rechtzeitigen Abrufs der Ware, haften wir nur für das vorsätzli-

che und grob fahrlässige Verhalten unserer Mitarbeiter. Sobald sich der Besteller mit

der Annahme der Ware in Verzug befindet, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet,

die Ware auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Der Besteller muss alle angemesse-

nen Kosten dieser Lagerung und evtl. zusätzliche Transportkosten tragen.

 

 

VI. Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme

 

1.

Falls in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, gelten die Waren als gelie-

fert, sobald sie zur Abholung durch den Besteller bereitstehen.

 

2.

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lager. Mit der Übergabe an den Spediteur,

Schiffs- oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers, geht alle Gefahr in jedem Fall auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung aus

Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der

Versandbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. 

 

3.

Bei höherer Gewalt, Störungen in der Beschaffenheit der Ware oder der Rohstoffe

oder bei Störungen der Fabrikation, der Versendung oder des Transportes – auch

bei einem Vorlieferanten – ist die Lieferfrist um die Dauer unserer Behinderung zu

verlängern. Wir werden den Besteller vom Eintritt und der voraussichtlichen Dauer

der Behinderung umgehend verständigen. Jeder Vertragspartner ist dann berechtigt,

vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung länger

als zwei Monate verzögert wird.

 

4.

Alle Lieferzeiten, -daten und –zeiträume („Zeitplan“) stellen eine Schätzung dar und

bilden keine wesentlichen Bestandteile des Vertrages. Wir werden alle angemesse-

nen Anstrengungen unternehmen, um diesen Zeitplan einzuhalten, ohne eine Haf-

tung für die Einhaltung des Zeitplanes zu übernehmen.

 

5.

Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung sind Schadensersatzansprüche nur

zulässig, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf grober Fahrlässigkeit oder

Vorsatz bei uns oder bei unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

6.

In Fällen, in denen wir gemäß Auftragsbestätigung für den Transport der Waren ver-

antwortlich sind, muss der Besteller jeglichen Anspruch bezüglich einer Nichterfül-

lung, eines Verlustes oder Schadens unverzüglich an uns melden, sobald er die

Nichterfüllung, den Verlust oder den Schaden bemerkt hat oder hätte bemerken

müssen, spätestens innerhalb von 5 Werktagen.

 

 

VII. Haftung, Schadensersatz

 

1.

Die Verpflichtung des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus

welchem Rechtsgrund – auch für den Verzug oder Haftung für Mängelfolgeschäden

bei zugesicherten Eigenschaften – ist begrenzt auf den Rechnungswert der an dem

schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge und schließt, soweit

sich nachstehend nichts anderes ergibt sonstige und weitergehende Ansprüche des

Bestellers gegen uns aus. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche

wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverständnis und aus unerlaubter

Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware

selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder

sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

2.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlicher Vertreter

und Erfüllungsgehilfen.

 

 

VIII. Teillieferung und Abweichung

 

1. 

Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Falls der Besteller nachweist, dass die teilwei-

se Erfüllung für ihn kein Interesse hat, stehen ihm die gesetzlichen Möglichkeiten zu

Gebote.

 

2.

Der Besteller akzeptiert die Über- bzw. Unterlieferung einer Warenmenge von ± 10%.

 

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

1.

Die Warenlieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. Bis zum

Rechnungsausgleich sämtlicher Forderungen bleibt die Ware Eigentum des

Verkäufers. Ein Eigentumserwerb gem. § 950 BGB im Falle ihrer Verarbeitung zu

einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Nebenabreden sind nicht getroffen, diese

bedürfen zur Erlangung ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen

Bestätigung.

 

2.

Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverarbeitet, so er-

folgt die Weiterverarbeitung für uns. Wird unser Eigentum mit anderen Waren ver-

mischt, erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns ge-

lieferten Ware zu dem Wert der mit unserem Eigentum vermischten Fremdware. Die-

ser Anspruch tritt anstelle des im ersten Absatz vereinbarten Eigentumsvorbehaltes

und wird in den Saldo der zu sichernden Forderungen einbezogen.

 

3.

Bei Weiterlieferung oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentums tritt der

Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Vertrag mit dem Dritten, der die

Vorbehaltsware erhält, an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsbe-

trages unserer Lieferung. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer

jeweiligen Gesamtforderung. Wir sind berechtigt, die Abtretung den Schuldnern an-

zuzeigen.

 

4.

Falls der Besteller mit einer Zahlung an uns in Verzug gerät und/oder der Antrag auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, haben wir das

Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dann berechtigt:

 

 a)

die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten, in denen sich unsere Waren befinden

und diese Waren an uns zu nehmen und darüber zu verfügen; und

 

 b)

den Besteller zu verpflichten, Waren, die noch in unserem Eigentum stehen, nicht zu

verkaufen oder den Besitz hieran aufzugeben, bevor der Besteller nicht alle Verbind-

lichkeiten uns gegenüber beglichen hat.

 

 

X. Gewährleistung

 

1.

Beanstandungen sind bei Handelsgeschäften sofort nach Erhalt der Ware schriftlich

anzuzeigen. Im Übrigen können sie nur innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang

der Ware und nur vor ihrer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung berücksich-

tigt werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätes-

tens 2 Wochen nach Lieferung, gerügt werden. Verspätete oder nicht ordnungs-

gemäße Beanstandungen schließen unsere Haftung aus.

 

2.

Bei berechtigter Beanstandung wird nach unserer Wahl Gutschrift des anteiligen

Kaufpreis erteilt oder kostenlos Ersatz geliefert. Bei mangelhafter Ersatzlieferung wird Gutschrift erteilt. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.

 

3.

Für weitergehende Ansprüche haften wir nicht, insbesondere nicht für einen Scha-

den, der durch Verarbeitung mangelhafter Ware entstanden ist. Der Besteller ist ver-

pflichtet, unsere Ware vor der Verarbeitung versuchsweise auf ihre Ordnungsmäßig-

keit hin zu überprüfen. Geringe, in der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwan-

kungen berechtigen den Besteller nicht zur Annahmeverweigerung oder Schadens-

ersatzansprüchen. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer VII.

 

 

 XI.  Beachtung gesetzlicher Vorschriften

 

Soweit die Verwendung unserer Produkte den gesetzlichen Vorschriften unterworfen

ist, hat der Besteller diese zu prüfen und zu beachten. Die Verwendung erfolgt in Ei-

genverantwortung des Bestellers. Diesem obliegt auch die Prüfung des Fertigproduk-

tes in rechtlicher und technischer Hinsicht.  Der Besteller trägt die Kosten und die

Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Import- oder Exportlizenzen, zollamtli-

chen Freigaben, Genehmigungen der Devisenkontrollen oder andere Genehmigun-

gen, die sich auf den Kauf der Waren beziehen, eingeholt und laufend aktualisiert

werden.

 

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1.

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft, auch

im Wechsel- und Scheckprozess, ist ausschließlich Arnsberg. 

 

2.

Die Anbahnung, die Gültigkeit und die Durchführung unserer Verträge mit dem Be-

steller unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Parteien erkennen die un-

eingeschränkte Zuständigkeit der deutschen Gerichte an.

 

 

XIII. Salvatorische Klausel

 

Die vorbezeichneten Vereinbarungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit

einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Fest-

halten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

XIV. Datenerfassung

 

Wir werden Daten des Bestellers – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen der

deutschen Datenschutzgesetze zulässig - bei uns speichern und verarbeiten.

 

 

Sundern, Oktober 2009

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